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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(in weiterer Folge: AGB) der

PACCO TRANSPORTAGENTUR

KÄRNTNERSTRASSE 510, A-8054 SEIERSBERG

1. Rechtliche Grundlagen

1.1. Diese AGB gelten für alle mit der PACCO TRANSPORTAGENTUR geschlossenen Verträge, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, und somit für sämtliche Leistungen, die die PACCO TRANSPORTAGENTUR als Spediteurin oder Frachtführerin erbringt, sohin auch für transporttypische Nebenleistungen (Palettentausch, Zwischenlagerungen, Lagerungen etc).

1.2. Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen.

1.3. Für die Geltung von Geschäftsbedingungen, welche diesen AGB entgegenstehen oder von diesen abweichen, bedarf es der ausdrücklichen Anerkennung dieser AGB durch die PACCO TRANSPORTAGENTUR

1.4. Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie z.B. das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Für innerstaatliche Transporte in Ländern, in denen die Geltung der CMR nicht gesetzlich angeordnet ist, wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart.

1.5. Subsidiär zu diesen AGB bzw. subsidiär zu den Bestimmungen der CMR gelten die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp).

1.6. Österreichische Kabotagekontrollverordnung: Strafen aus Fehlverhalten gemäß neuer Kabotagekontrollverordnung (BGBl. II Nr. 132/2007 idgF) werden von der PACCO TRANSPORTAGENTUR nicht übernommen bzw. von der PACCO TRANSPORTAGENTUR laut Auslage an Sie weiterbelastet. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Be­stimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-9433 St. Andrä vereinbart. Vertragssprache ist Deutsch.

1.7. Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer für die ord­nungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. Gleichermaßen muss das eingesetzte Fahrpersonal über eine gültige ADR-Ausbildung verfügen.

1.8. Darüber hinaus sind sämtliche nationale Bestimmungen in den vom Transport betroffenen Ländern einzuhalten. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Punkte dieses Vertrages nicht berührt.

2. Zahlungsbedingungen

2.1. Sämtliche Transportdokumente (CMR-Frachtbrief, Lieferscheine, Palettenscheine, Originalwiegeschein, ETZ) sind im Original und vollständig ausgefüllt, sofort nach Transportende nachweislich an die PACCO TRANSPORTAGENTUR zu übermitteln. Das Risiko für die Übermittlung dieser Dokumente trägt der Auftragnehmer. Die im Auftrag von PACCO TRANSPORTAGENTUR genannten Preise gelten als Fixpreise. Zuschläge bzw. Aufwendungen, Kosten (welcher Art auch immer) werden nicht anerkannt.

2.2. PACCO TRANSPORTAGENTUR ist berechtigt, Aufrechnungen mit Gegenforderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund) sowie Frachtkürzungen bei Schlechterfüllungen vorzunehmen. Es wird daher jedem Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsverbot (insbesondere § 32 AÖSp) ausdrücklich widersprochen. Dem Auftragnehmer kommt an keinem der ihm im Zuge dieser Vertragserfüllung übergebenen Waren ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zu. Allfällige Pfand- und Zurückbehaltungsrechte werden daher ausdrücklich ausgeschlossen.

2.3. Zahlungsziel: ab Eingang des rein gezeichneten CMR-Frachtbriefes bzw. Abliefernachweis!

3. Laufzeit

3.1. Der gegenständliche Transportauftrag ist bindend, wenn nicht innerhalb einer Stunde (ab Eingang beim Auftragnehmer) ein Widerspruch erfolgt.

3.2. Der Auftrag­nehmer hat mit seinem Fahrzeug zum vereinbarten Beladetermin an der Belade­stelle einzutreffen. Bei Nichtgestellung des Fahrzeuges wird eine Pauschale von € 250,00 (verschuldensunabhängig) fällig. Für das verspätete Eintreffen am Beladeort wird eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe von € 50,00/Std fällig. Ein darüber hinausgehender Schadenersatz bleibt unberührt.

3.3. Kürzestmögliche Laufzeit ist Voraussetzung. Von jeder Unregelmäßigkeit oder Verzögerung ist die PACCO TRANSPORTAGENTUR sofort telefonisch oder schriftlich zu verständigen. (Im Falle von Fixterminen gilt Punkt 5.)

4. Standgeld

4.1. Die Geltendmachung von Standgeld ist bei einer Wartezeit bzw. Stehzeit beim Absender bzw. Empfänger etc. jeweils bis zu 24 Stunden ausgeschlossen. Unberücksichtigt bleiben Samstage, Sonn – und Feiertage, d.h. diese sind immer Standgeld frei.

4.2. Weiters ist die Geltendmachung eines Aufwandersatzes bzw. eines Schadenersatzanspruches oder sonstiger Kosten bei einer Stornierung des Auftrages seitens PACCO TRANSPORTAGENTUR innerhalb von 6 Stunden ab Auftragserteilung aus­geschlossen. Nach der 24-Stunden-Standgeldfreiheit dürfen maximal € 25,00 pro Stunde und maximal € 200,00 pro Tag an Standgeld verrechnet werden; der Stand­geldanspruch setzt voraus, dass PACCO TRANSPORTAGENTUR tatsächlich ein Verschulden an der entstandenen Stehzeit trifft. Ein allfälliger Standgeldanspruch ist in allen Fällen insgesamt mit maximal € 600,00 pro Transport beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind auch bei längeren Stehzeiten ausgeschlossen. Die Beweislast für ein Verschulden von PACCO TRANSPORTAGENTUR trifft den Auftragnehmer.

4.3. Probleme bei der Be-/Entladung, Verzögerungen jeder Art bzw. Schäden an Waren und Transportmittel sind unverzüglich bei der zuständigen Dispostelle von PACCO TRANSPORTAGENTUR zu melden und entsprechende Weisungen einzuholen.

5. Termingut, Lieferfristen

Die vorgegebenen Termine sind ausnahmslos verbindlich einzuhalten. Die Nichteinhaltung von Beladezeiten und Lieferfristen ist bei Termingut als schwere Verletzung der Hauptleistungspflicht einzustufen. Unvermeidbare Abweichungen sind proaktiv mit der disponierenden Stelle zu besprechen.

6. Kundenschutz, Konventionalstrafe

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Kunden- und Auftragsdaten vertraulich zu behandeln und an keine Dritten weiterzugeben. Kundenschutz gilt als vereinbart; bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit Kunden von PACCO TRANSPORTAGENTUR verfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen PACCO TRANSPORTAGENTUR Darüber hinaus wird für die Verletzung dieser Bestimmung pro Transportauftrag eine verschuldens­unabhängige, vom richterlichen Mäßigungsrecht ausgenommene, Konventional­strafe in Höhe von € 12.000,-, unabhängig von der tatsächlichen Schadenshöhe, vereinbart. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch wird davon nicht berührt.

7. CMR-Versicherung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich – vor Übernahme eines Transportes – PACCO TRANSPORTAGENTUR unaufgefordert die Versicherungspolizze als Bestätigung über eine ausreichende und in Österreich branchenübliche Versicherung vorzulegen (Mindestversiche­rungssumme: € 363.000,00). Diese Versicherung muss auch eine Haftung gemäß Art 29 CMR und Schäden bei Be- und Entladevorgängen decken. Sollte PACCO TRANSPORTAGENTUR vor Durchführung des Transportes die Versicherungspolizze über die Eindeckung der Verkehrshaftungsversicherung nicht vorgelegt werden, ist PACCO TRANSPORTAGENTUR berechtigt, eine Versicherung einzudecken; in diesem Fall ist PACCO TRANSPORTAGENTUR berechtigt, 3% vom vereinbarten Frachtpreis in Abzug zu bringen. 

Paketsendungen bis 31,5 kg sind bis maximal € 520,00 versichert. Eine Höherversicherung bis € 15.000,00 pro Paket ist möglich, bedarf jedoch einer gesonderten schriftlichen Information an die PACCO TRANSPORTAGENTUR.

8. Lenkzeiten, Entlohnung

8.1. Der Auftragnehmer ist für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, sowie gesetzeskonformer Entlohnung des Fahr­personals allein verantwortlich.

8.2. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLog), welches für Transporte von, nach und durch Deutschland eine Mindest­entlohnung von derzeit € 8,50 brutto je Stunde vorsieht. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der MiLoG -Bestimmungen zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers davon zu überzeugen, dass diese auch tatsächlich befolgt werden. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer PACCO TRANSPORTAGENTUR entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen.

8.3. insgesamt mit maximal € 600,00 pro Transport beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind auch bei längeren Stehzeiten ausgeschlossen. Die Beweislast für ein Verschulden von PACCO TRANSPORTAGENTUR trifft den Auftragnehmer.

8.4. Probleme bei der Be-/Entladung, Verzögerungen jeder Art bzw. Schäden an Waren und Transportmittel sind unverzüglich bei der zuständigen Dispostelle von PACCO TRANSPORTAGENTUR zu melden und entsprechende Weisungen einzuholen.

8.5. Im Übrigen muss die Beschäftigung von Arbeitskräften gleich welcher Nationalität, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU und EWR) sowie der Schweiz zur Erbringung einer Arbeitsleistung/Dienstleistung nach Österreich entsandt werden, gemäß § 7b (3) des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) für die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet werden. Die Meldung ist dem entsendeten Arbeitnehmer auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Daneben hat der Arbeitgeber, sofern für die entsandten Arbeitskräfte in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 oder E 101) bereitzuhalten. Ausländische Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, jene Lohnunterlagen, die zur Ermittlung des dem Arbeitnehmer nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind, in deutscher Sprache während des gesamten Zeitraums der Entsendung am Arbeits-/Einsatzort in Österreich bereit zu halten. Als erforderliche Lohnunterlagen sind neben dem Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung anzusehen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer PACCO TRANSPORTAGENTUR entsprechende Nachweise zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich vorzulegen.

8.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, PACCO TRANSPORTAGENTUR hinsichtlich aller Aufwendungen/Kosten/Ansprüche/ Forderungen (unabhängig vom Rechtsgrund), die im Zusammenhang mit der Verletzung dieser Vereinbarung oder der Nicht­einhaltung der MiLoG-Bestimmungen (inklusive den dazu vom Deutschen Finanzministerium erlassenen Verordnungen) bzw der Bestimmungen des AVRAG und des AuslBG entstehen, voll umfänglich, d.h. auch der Höhe nach unbeschränkt, schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere auch für das Entstehen von Verwaltungskosten, Vertretungs- und auch Beratungskosten.

9. Sicherheitsvorkehrungen

9.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers auszuwählen und zu über­wachen. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass nur einwandfreie und für den jeweiligen Auftrag geeignete Fahrzeuge, Anhänger, Auflieger, Tanks, Wechselbrücken/Container, Kräne, technische Einrichtungen und sonstiges Equipment verwendet werden. Zustand des eingesetzten Fahrzeugs: Der Auftrag­nehmer hat saubere, geruchsfreie und für den Auftrag geeignete, technisch einwandfreie Fahrzeuge zu stellen, welche alle gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Bei einem Fahrzeugausfall ist sofort ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug für den Auftraggeber kostenfrei zu stellen.

9.2. Genehmigungen: Das Fahrzeug hat über alle notwendigen erforderlichen Be­rechtigungen zu verfügen (Eurolizenz, Drittlandgenehmigung, CEMT) und Kopien der Dokumente mitzuführen.

9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beladene Kraft­fahrzeuge bzw. Transporteinheiten bei jedem (auch kurzfristigem) Abstellen ordnungsgemäß versperrt sind. Die zum Einsatz kommenden Kraftfahrzeuge bzw. Transporteinheiten müssen weiters mit 2 voneinander unabhängigen – dem Stand der Technik entsprechenden und funktionierenden – Diebstahlsicherungen ausge­rüstet sein, die bei jedem, wenn auch nur kurzfristigen, Abstellen nachweislich aktiviert sein müssen.

9.4. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beladene Transportfahrzeuge (Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Container etc.) während des Abstellens immer ordnungsgemäß bewacht und zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen nur auf einem beleuchteten und gesicherten Parkplatz oder einem gesicherten (umzäunten und ausreichend bewachten) Betriebsgelände abgestellt werden. Es dürfen generell nur bewachte Parkplätze verwendet werden. Eine Liste der bewachten Parkplätze ist unter www.iru.org abrufbar. Die PACCO TRANSPORTAGENTUR übernimmt keinerlei Haftung für die Vollständigkeit oder Richtigkeit der unter www.iru.org geführte Auflistung.

9.5. Das isolierte Abstellen von beladenen Anhängern/Auflieger (ohne Zugfahrzeug) sowie das Abstellen des Transportfahrzeuges in einem nicht gesicherten Gebiet sind ausnahmslos untersagt.

9.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs­gehilfen, insbesondere Subunternehmer, nachweislich (schriftlich) von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieser AGB zu unterrichten und sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers davon zu überzeugen, dass diese Sicherheitsmaßnahmen auch tatsächlich befolgt werden.

10. Fahrpersonal

10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dass das eingesetzte Fahrpersonal über sämtliche Genehmigungen und eine entsprechende Arbeitserlaubnis verfügt und die entsprechenden Nachweise mitführt.

10.2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass das Fahrpersonal über eine gültige inter­national geltende Fahrerlaubnis und eine Bescheinigung gem. Richtlinie 2003/59/EG (EU-Berufskraftfahrerausbildung) verfügt.

11. Be- und Entladung; Ladungssicherung; Prüfung der Verpackung

11.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Be- und Entladung durchzuführen. Schäden, die auf Umstände während der Be- oder Entladung zurückzuführen sind, fallen in die Haftungssphäre des Aufragnehmers. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Ladungssicherungspflicht obliegt ausschließlich dem Auftragnehmer, auch dann, wenn der Absender die Ware verladen hat. Vorgaben des Auftraggebers sind unbedingt einzuhalten und eventuelle Abweichungen umgehend mit der disponierenden Stelle abzuklären. Der Auftragnehmer hat eine ausreichende Anzahl von Ladungshilfsmitteln (Unterleghölzer) und Sicherungsmitteln (Zurrketten und Zurrgurte) mitzuführen, andernfalls ein Fahrzeugmangel vorliegt. Bei Planenfahrzeugen müssen min­destens 12 Zurrgurte und ausreichend Kantenschoner mitgeführt werden.

11.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Ladegut auf transportgerechte Ver­packung zu prüfen und eventuelle Mängel beim Verlader und bei PACCO TRANSPORTAGENTUR schriftlich zu reklamieren und auf den Transportdokumenten zu vermerken.

12. Hindernisse

Der Auftragnehmer hat bei jedem Transport von sich aus sicherzustellen, dass der Transport ohne Hindernisse durchgeführt werden kann und muss vorher überprüfen ob Genehmigungen einzuholen oder Zolltechnische Maßnahmen (welcher Art auch immer) zu ergreifen sind (Erledigung von Versandverfahren etc). Der Auftragnehmer hält PACCO TRANSPORTAGENTUR für alle Schäden schad- und klaglos.

13. Lademittel

13.1. Der Frachtführer (als Auftragnehmer) ist zum Lademitteltausch (Paletten, Gitterboxen, Fleischhaken, Plastikboxen etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger ausnahmslos verpflichtet; er trägt auch das sogenannte Tauschrisiko. Das Entgelt für dieses Tauschrisiko ist im Frachtpreis bereits enthalten. Werden diese bei der Be- oder Entladung nicht getauscht, werden diese auf ein Lademittelkonto verbucht und die offenen Salden per Monatsultimo an den Auftragnehmer verrechnet. Für diesen Aufwand stellt die PACCO TRANSPORTAGENTUR eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,- in Rechnung, diese wird auch nicht rückvergütet.

13.2. Alle Lademittelbewegungen sind sowohl vom Absender als auch vom Empfänger unbedingt schriftlich auf dem CMR-Frachtbrief oder auf einem eigenen Lademittelschein bestätigen zu lassen. Lademittel, die aufgrund fehlender Bestätigungen oder fehlender Lademittelscheine nicht durch schriftliche Aufzeichnungen nachverfolgt werden können, gelten als nicht getauscht.

13.3. Können die Lademittel beim Empfänger nicht getauscht werden, so wird durch den Nachweis über den Nichttausch (CMR-Frachtbrief, Lademittelschein etc.) Ihr Lademittelkonto nicht entlastet, da den Auftragnehmer das Tauschrisiko trifft. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Durchführung des Lademitteltausches hat der Frachtführer als Auftragnehmer für jede nicht getauschte bzw. rückgeführte Palette € 15,00, pro Gitterbox € 140,00, pro Aufsetzrahmen € 50,00 und bei anderen Lademitteln den ortsüblichen Handelspreis zu bezahlen. Zusätzlich sind eine Bearbeitungspauschale von € 25,00 pro Transport und Rückführungskosten für die nicht getauschten Lademittel von € 1,00 per Kilometer ab St. Andrä bis zur Rückführungs- bzw. Abholstelle, an welcher der Tausch unterlassen wurde, zu entrichten. Diese Ansprüche stehen PACCO TRANSPORTAGENTUR in jedem Fall auch ohne Verschulden des Frachtführers zu.

14. Kühltransporte

Bei der Durchführung von Kühltransporten hat der Auftragnehmer die Transport­temperatur regelmäßig zu überprüfen. Kühltransporte dürfen nur mit einem technisch einwandfreien und regelmäßig gewarteten Kühlfahrzeug durchgeführt werden. Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Temperaturprotokolle über einen Zeitraum von 3 Jahren ab Ablieferung des Gutes aufzubewahren und gegebenenfalls an PACCO TRANSPORTAGENTUR aus­zuhändigen. Kühl- und Kofferfahrzeuge müssen mit ausreichend Befestigungs­stangen und sonstigen Sicherungsmitteln ausgestattet sein. Bei Kühltransporten muss die ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein. Bei fehlenden Tempera­turaufzeichnungen verfällt der Frachtanspruch zur Gänze.

15. Sonstiges

15.1. Die Weitergabe an Dritte, Umladung oder Beiladung bedürfen im Vorhinein von der PACCO TRANSPORTAGENTUR ausdrücklichen einer schriftlichen Genehmigung.

15.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ent­sprechende Bestimmungen auch in die mit den allenfalls von ihm eingeschalteten Subunternehmern (wenn von PACCO TRANSPORTAGENTUR schriftlich der Einsatz von Subunternehmern schriftlich gestattet wurde) abschließende Verträge aufzunehmen.

15.3. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf den Einwand des „Lohnfuhr­vertrages“; sollte das gegenständliche Vertragsverhältnis tatsächlich als Lohnfuhr­vertrag eingestuft werden, erklärt sich der Auftragnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dieses Vertragsverhältnis den haftungsrechtlichen Bestimmungen des Frachtrechts (CMR) zu unterstellen.